Statuten
Name und Sitz
- Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Agrarrecht" hat sich ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gebildet.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Sitz befindet sich jeweils am Wohnsitz des Präsidenten.
Zweck
Der Verein hat den Zweck:
- Die in der Schweiz am Landwirtschaftsrecht interessierten Personen zusammen zu fassen
- das öffentliche Interesse am Landwirtschaftsrecht zu wecken und zu pflegen
- wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Agrarrechtes anzuregen und zu fördern
- die staatlichen Organe und die Behörden in Angelegenheiten des Landwirtschaftsrechtes zu beraten
- mit Organisationen gleicher Art im schweizerischen und internationalen Bereich zusammen zu arbeiten
- die eidgenössischen und kantonalen landwirtschaftlichen Gesetze und die agrarrechtliche Judikatur des Bundes und der Kantone sowie die Fachliteratur zusammen zu tragen.