Statuten

Name und Sitz

  • Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für  Agrarrecht" hat sich ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gebildet.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Der Sitz befindet sich jeweils am Wohnsitz des Präsidenten.

 

Zweck

Der Verein hat den Zweck:

  • Die in der Schweiz am Landwirtschaftsrecht interessierten Personen zusammen zu fassen
  • das öffentliche Interesse am Landwirtschaftsrecht zu wecken und zu pflegen
  • wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Agrarrechtes anzuregen und zu fördern
  • die staatlichen Organe und die Behörden in Angelegenheiten des Landwirtschaftsrechtes zu beraten
  • mit Organisationen gleicher Art im schweizerischen und internationalen Bereich zusammen zu arbeiten
  • die eidgenössischen und kantonalen landwirtschaftlichen Gesetze und die agrarrechtliche Judikatur des Bundes und der Kantone sowie die Fachliteratur zusammen zu tragen.